GESCHÄFTSBEDINGUNGEN EHI

 

1. Angebot und Abschluss

Für alle, auch zukünftigen  Lieferungen und Leistungen gelten diese Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Aussagen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Alle Angebote sind freibleibend. Maßgebend für Handelsklauseln sind im Zweifel die gültigen Gesetze.

2. Zahlungsbedingungen

Über alle Zahlungen müssen wir am Fälligkeitstag verfügen können. Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber. Ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns unbestritten sind. Bei Zahlungsverzug berechnen wir den gesetzlichen Verzugszinssatz. Die Geltendmachung weitergehender Schäden behalten wir uns vor. Tritt Zahlungsverzug  durch den Auftraggeber ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Auftraggebers auch zu betreten. Die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Ware kann durch uns untersagt werden. Die Rücknahme ist kein Vertragsrücktritt. Werden uns Umstände bekannt, die eine Vermögensverschlechterung des Auftragsgebers zur Folge haben, sind wir berechtigt alle Forderungen ( auch  Wechsel ) sofort fällig zu stellen. Für noch offene Lieferungen können wir Vorauszahlung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Preise

Es gelten die schriftlich vereinbarten Preise. Ändern sich innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluß Preisnebenkosten, die im Preis enthalten waren oder entstehen zusätzliche Kosten, sind wir berechtigt unsere Preise anzugleichen.

4. Lieferung und Leistung

Unsere Lieferverpflichtung setzt richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung voraus, es sei denn, es liegt ein grobes Verschulden durch uns vor. Angaben zu Lieferzeiten sind unverbindlich und nur annähernd. Kommt der Auftragsgeber seinen Verpflichtungen nicht nach (z.B. Zahlungen), sind wir berechtigt die Lieferfrist um den Zeitraum zu verlängern, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt hat. Der Vertrag bleibt hiervon unberührt. Höhere Gewalt, auch während eines Lieferverzuges, berechtigt uns die Lieferung um die Dauer der Beeinträchtigung und einer angemessenen  Anlaufphase zu verschieben. Der höheren Gewalt stehen auch Umstände gleich wie Streiks, Aussperrungen, währungs- und handelspolitische Maßnahmen, Betriebsstörungen ( bspw. Maschinenbruch  ), Behinderung der Verkehrswege und andere zur Erfüllung des Vertrags wichtige Einrichtungen, gleichgültig ob diese Umstände bei uns, unserem Vorlieferanten oder eines an der Erfüllung des Vertrages mitwirkenden Unternehmens eintreten. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Unmöglichkeit und Verzug steht dem Auftraggeber nur bei Unzumutbarkeit zu. Schadensersatzansprüche gegenüber uns entfallen nach Rücktritt vom Vertrag.

5. Maße, Güten, Gewichte und Abnahmen

Maßgebend sind die von uns oder unserem Vorlieferanten verwogenen Gewichte. Die Gewichte können auch soweit zulässig nach DIN ermittelt werden. Die im Stahlhandel üblichen Zu- bzw. Abschläge bleiben hiervon unberührt. Angegebene Meterzahlen, Bundzahlen u.s.w. sind für nach Gewicht berechnete Waren unverbindlich,   es gilt das Gewicht der Gesamtsendung. Gütern und Maße sind nur aus den DIN-Normen, Werkstoffblättern oder Euronormen abzuleiten, fehlen diese Voraussetzungen, gilt der Handelsbrauch. Ein Bezug auf Werkstoffblätter, DIN-Normen oder Euronormen ist kein Zusichern von Eigenschaften. Eine Annahme kann nur in unserem Lager oder bei unserem Vorlieferanten durchgeführt werden. Die gesamten Abnahmekosten trägt der Auftragsgeber. Findet die Durchführung der vereinbarten Abnahme durch den Auftraggeber statt, ist die Rüge von Mängeln, die  bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar sind, ausgeschlossen. Wir sind berechtigt die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern, zu versenden und zu berechnen, wenn die Abnahme ohne unser Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Die Ware gilt in diesem Fall als vertragsgemäß geliefert.

6. Lieferung, Versand und Gefahrübergang

Versandweg und –mittel werden von uns bestimmt. Wir sind berechtigt versandfertige Ware, die nicht abgerufen wird auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers sofort zu versenden oder einzulagern und zu berechnen. Alle entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Mit der Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr, auch einer Beschlagnahme, bei allen Geschäften, auf den Auftraggeber über. Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers abgeschlossen. Die Ware wird unverpackt geliefert. Falls uns Verpackung notwendig erscheint, sind wir berechtigt diese nach unserer Erfahrung und auf Kosten des Auftraggebers auszuwählen. Kosten für einen Rücktransport  oder eine Entsorgung durch den Auftraggeber übernehmen wir nicht. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind berechtigt, angemessene Teillieferungen zumutbar. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg nicht zumutbar, sind wir berechtigt, andere Transportmittel oder andere Empfangsorte auszuwählen. Der Auftraggeber wird informiert und hat das Recht zur Stellungnahme.

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche unser Eigentum. Das vorbehaltene Eigentum gilt auch bei laufenden Rechnungen zur Sicherung unserer Saldenforderung und für entstehende oder bedingte Forderungen. Uns steht ein Miteigentum an der vom Auftraggeber hergestellten Sache zu, sofern sich unsere Vorbehaltsware mit der neuen Sache vermischt oder verbunden hat. Der Auftraggeber überträgt uns bereits jetzt ein Miteigentum an seinem ihm zustehenden Eigentumsrecht an der neuen Sache, wenn unser Eigentum durch Vermischung und oder Verbindung erlischt. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache für uns unentgeltlich auf. Solange der Auftraggeber nicht in Verzug ist, darf er die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern, vorausgesetzt er tritt die Forderungen aus der Veräußerung an uns ab. Andere Verfügungen sind ihm nicht erlaubt. Auch der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder zur Erfüllung von Lieferverträgen  durch den Auftraggeber stehen der Weiterveräußerung gleich. Die Forderungen aus einer eventuellen Weiterveräußerung werden uns bereits jetzt abgetreten. Ihre Sicherung ist Gleichzusetzen mit der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, wird uns der Wert der neuen Ware in Rechnungshöhe der Vorbehaltsware abgetreten. Forderungen aus der Weiterveräußerung darf der Auftraggeber einziehen, wenn kein Widerruf durch uns erfolgt ist. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet seine Abtretung an uns seinen Abnehmern mitzuteilen, wenn diese nicht durch uns erfolgt. Zu weiteren Forderungsabtretungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Der Auftraggeber muss uns unverzüglich unterrichten, wenn eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung durch Dritte vorliegt. Ist der Wert der Sicherheit höher als unsere Forderung, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Gewährleitung und Mängelrüge

Mängelrügen sind unverzüglich nach Eingang der Ware anzuzeigen. Bei Auftreten von Mängeln ist die Be- und oder Verarbeitung sofort einzustellen. Gewährleistungsansprüche die auf eine Nichtbeachtung des Be- und oder Verarbeitungsverbot zurückzuführen sind bestehen nicht. Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn uns der Auftraggeber nicht unverzüglich Proben zur Verfügung stellt oder die Besichtigung der Ware verweigert. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir die Ware zurück und liefern einwandfreie Ware, auch zu einer Nachbesserung sind wir berechtigt. Für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung gilt die gleiche Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung. Für deklassiertes Material ( II a Ware ) stehen dem Auftraggeber keine Gewährleistungsrechte zu.

9. Verjährung und Haftungsbegrenzung

Nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit haften wir für bei Vertragsabschluß voraussehbare, vertragstypische Schäden ( vertragliche Pflichten wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung ). Des Weiteren gelten die Richtlinien nach dem Produkthaftungsgesetz. Spätestens 6 Monate nach Ablieferung verjähren alle Ansprüche gegen uns, wenn nicht an Grundstücken oder Bauwerken zwingend andere Verjährungspflichten gelten.

10. Gerichtsstand

Soweit nicht anders vereinbart ist der Erfüllungsort und der Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Uns steht auch die Berechtigung zu, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen. Für alle Rechtsbeziehungen gilt das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

[Stand 03/2013]